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ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

der Firma Ulrich Rotte Anlagenbau und Fördertechnik GmbH

I. Grundsätzliches – Geltungsbereich

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, auch über Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, die wir, die Firma Ulrich Rotte Anlagenbau und Fördertechnik GmbH, mit unseren Vertragspartnern, nachfolgend Besteller genannt, abschließen.

2. Für alle unsere Verkaufs- und Liefergeschäfte, auch für Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehenden oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir und erkennen diese nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, die wir auf Verkäufer- und Lieferantenseite abschließen.

5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, insbesondere Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien, Nebenabreden sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

II. Angebot

1. Unsere Angebote sind in allen Teilen unverbindlich und freibleibend, soweit wir das Angebot nicht schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. An verbindliche Angebote sind wir nur bis zu dem im Angebot bezeichneten Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Absendung des Angebots gebunden.

2. Sämtliche zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie beispielsweise Pläne, Proben, Muster, Zeichnungen oder Konstruktionen, die dem Besteller bzw. ihm zuzurechnenden Dritten im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder der Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellt werden, sind ebenfalls unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder der Ware gilt der Auftrag des Bestellers als angenommen.

4. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten, soweit aus der Auftragsbestätigung nichts anderes hervorgeht, „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug an unsere Zahlstelle zu leisten, und zwar wie folgt:
30% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
60% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind.
Der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Bestellers kommt es auf den Zahlungseingang an.

4. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung von ggf. bestehenden Gegenansprüchen des Bestellers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferzeit

1. Die von uns genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt worden.

2. Die Lieferzeit und Fristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen sowie bei nachträglichen Änderungen auf Wunsch des Bestellers verlängern sich die Lieferzeiten und Fristen angemessen. Von uns zu vertretender Verzug verlängert die Fristen nicht.

3. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Bei Verzug des Bestellers verlängern sich alle Termine um die Verzugsdauer zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist.

4. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn das Liefergut rechtzeitig zur vertragsgemäßen Abnahme in unserem Werk bereit gestellt oder versandfertig ist, oder mangels durchgeführter Abnahme Meldung zur Versandbereitschaft erfolgte, bzw. das Liefergut, unser Werk verlassen hat.

5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die vereinbarten Fristen und Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung bzw. die Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Abnahme der auszuliefernden Sache, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Uns entstandene Lagerkosten sind vom Besteller in Höhe 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu ersetzen.

Wir sind zudem berechtigt, dem Besteller eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz vom Besteller zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 15% des vereinbarten Netto-Kaufpreises, es sei denn der Besteller weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Jedenfalls sind wir stets berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.

7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferungen oder Teilleistungen sind für den Besteller nicht von Interesse.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet.

2. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Ware und der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.

Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung oder eine anderweitige Versicherung (Diebstahl, Bruch, Feuer oder Wasser oder sonstige versicherbare Risiken) versichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir sind verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus diesem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie an allen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Muster, Proben etc.), die dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden, vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Ware zurückzufordern, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. In der Zurückforderung der gelieferten Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Er tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen in Höhe des Warenwertes an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Des Weiteren ermächtigen wir den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Liefergegenstände/Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die Verwahrung durch den Besteller erfolgt unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

VII. Mängelrechte, Schadensersatz

1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist damit verpflichtet, die Ware bzw. unsere Leistung sofort nach Übergabe im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns diese Mängel unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt schriftlich mitzuteilen. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind uns vom Besteller unverzüglich nach dem Entdecken, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdecken schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, gilt unsere Ware als genehmigt und abgenommen.

2. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, unsachgemäße Änderungen an den Waren bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln. Eine Haftung entfällt auch, wenn seitens des Bestellers oder seitens Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn und soweit der Besteller nachweist, dass Mängel dennoch von uns zu vertreten sind.

3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

4. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 18 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.

6. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress §§ 478, 479 BGB).

7. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit unseren Leistungen/Waren entstehen, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, mithin Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.

8. Unsere Haftung ist auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. In jedem Fall sind wir berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

9. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist oder die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen ist.

10. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Freistellung, Vertraulichkeit

1. Sofern wir im Auftrag des Bestellers nach von ihm übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen, oder nach vom Besteller vorgegebenen Verfahren fertigen, übernimmt dieser die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter auf Verfahrensrechte, nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Zeugnisse, so sind wir, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz von Besteller zu verlangen. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen, sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. stellt uns der Besteller von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

2. Der Besteller ist verpflichtet, alle unsere (nicht offenkundigen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Verhältnisse, die ihm im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit uns oder unseren Angeboten, Nebenleistungen, Beratungen und Auskünften bekannt werden, stets – auch im Zweifelsfall – als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis zu behandeln, darüber Verschwiegenheit zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass Dritte von ihnen nicht unbefugt Kenntnis erlangen.

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Paderborn. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit alle sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

4. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf den Abschluss angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinne und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen beachtet worden wäre.